Vorsorge durch Verfügungen I SpieckerDietz

Testament

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, d. h. eine Regelung für den Erbfall. Liegt im Sterbefall kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924ff. des BGB in Kraft und das gesamte Vermögen – auch die Schulden – gehen an die gesetzlichen Erben. Falls die Erben dies nicht wollen, muss das Erbe innerhalb einer festgelegten Frist (6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft) ausgeschlagen werden.

Die gesetzliche Erbfolge

Erben 1. Ordnung
Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel

Erben 2. Ordnung
Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben 3. Ordnung
Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Die Erben der zweiten bzw. der dritten Ordnung werden erst dann berufen, wenn es keine Erben der ersten bzw. zweiten Ordnung gibt. Wünschen Sie sich eine andere Aufteilung Ihres Erbes, müssen Sie ein Testament aufsetzen.

Drei Testament-Arten

Das öffentliche
Testament

Das öffentliche Testament wird vom Notar aufgesetzt und ist daher kostenpflichtig. Der Notar berät in Gesetzesfragen und beurkundet den letzten Willen.

Das gemeinschaftliche
Testament

Das gemeinschaftliche Testament wird gemeinsam verfasst und spätere Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen oder Neufassungen sind nur gemeinschaftlich möglich.

Das private,
eigenhändige Testament

Das private, eigenhändige Testament kann man selbst zu Hause verfassen. Es muss komplett handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein, andernfalls ist das Testament ungültig und es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Ein Testament aufsetzen

Schnell und einfach lässt sich ein Testament aufsetzen, wenn man als Vorlage das klassische Berliner Testament nutzt. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Der nächste Abschnitt regelt, dass die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden, und ein weiterer Abschnitt bestimmt den Widerruf früherer Testamente. Wir haben Ihnen das Muster „Berliner Testament” zum Download hier eingestellt.

Bitte beachten Sie

In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchten. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.

Eine Vorsorgevollmacht braucht
Vertrauen

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung/Befugnis, an „Ihrer Stelle zu handeln”, für den Fall, dass Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Sie können eine Person insgesamt bevollmächtigen oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufteilen und damit eine sogenannte „rechtliche Betreuung” verhindern. Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie nur dann abfassen, wenn Sie einer Person absolut vertrauen.

 

Patientenverfügung

Viele Menschen möchten auf künstliche Lebenserhaltung verzichten, wenn das eine unzumutbare Verlängerung des Lebens bedeutet. Eine Patientenverfügung ist für den Fall gedacht, dass Sie nicht mehr Ihren eigenen Willen bezüglich einer Behandlung in bestimmten Krankheitssituationen äußern können. Die Verfügung soll helfen, Ihren Willen in Bezug auf künstliche Beatmung, Ernährung oder Reanimation, beispielsweise bei einer lebensbedrohenden Krankheit, verbindlich zu dokumentieren.

 

Betreuungsverfügung

Es kann jeden von uns treffen, dass wir aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder des Alters nicht mehr in der Lage sind, unsere Angelegenheiten selbst zu regeln. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie hierfür rechtzeitig entsprechende Regelungen treffen. Eine Betreuungsverfügung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Patientenverfügung. Es handelt sich hier um eine „rechtliche Betreuung”, bei welcher der bisherige Vormund oder Pfleger zu einem Betreuer wird, der unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes steht.

 

Organspende

Es ist allein Ihre Entscheidung. Haben Sie sich für die Organspende entschieden, so sollten Sie das mit dem Organspendeausweis dokumentieren. Mit Ihrem Ausweis schaffen Sie Klarheit für Angehörige und Ärzte und stellen sicher, dass Ihr Wunsch berücksichtigt wird.

Voraussetzungen für eine Organspende und damit die Chance, Leben zu retten, sind Ihre ausdrückliche Zustimmung und dass bei der verstorbenen Person der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen festgestellt worden ist.

Den Organspendeausweis bekommen Sie beim Arzt, in der Apotheke oder hier zum Download: